Unternehmer, die Kundenbewertungen über ihr Unternehmen im Internet ermöglichen, müssen auch sehr kritische und sogar unfaire Bewertungen grundsätzlich dulden. So handelt es sich bei der Äußerung „Ich fühle mich betrogen“ um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung (Art. 5 GG), mit welcher der Kunde lediglich sein Empfinden ausdrückt. Eine Streichung ist, anders als bei der Benennung als Betrüger, rechtlich nicht durchsetzbar.
Dies entschied das AG Bremen, Urteil v. 31.08.2018, 9 C 45/18.
Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Die Klägerin – Elektrounternehmer – wurde im Frühjahr 2015 beauftragt, Arbeiten im Haus der ihm später im Internet bewertenden Kunden durchzuführen.
Der Kunde war allerdings mit der Durchführung der Arbeiten nicht zufrieden. Er verweigerte die Zahlung. Das LG Bremen urteilte im August 2016, dass die geforderte Vergütung vollumfänglich dem klagenden Elektrounternehmen zustehe. Der unterlegene Beklagte wollte sodann seinen Unmut zumindest im Internet kundtun.
„Vorsicht Betrüger“ & „Ich fühle mich betrogen“ – Unterlassungsanspruch (teilweise) erfolgreich
Der in Folge dieser Bewertung gerichtlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch hatte jedoch nur partiell Erfolg.
Die Formulierung „Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab“ sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt.
Denn es handele sich hierbei um eine inhaltlich unzutreffende Tatsachenbehauptung, welche auch geeignet sei, dem Geschäftsbetrieb des betroffenen Unternehmers zu schaden.
Wegen ihres verleumderischen Inhalts müsse diese Äußerung auch nicht hingenommen werden, urteilte das Amtsgericht Bremen.
Entscheidend hierfür sei insbesondere, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont durch diese Aussage der Eindruck hervorgerufen werde, es handle sich um einen strafrechtlich verurteilten Betrüger.
Da der Beklagte rechtskräftig zur Zahlung der gesamten Vergütung verurteilt wurde, sei die Tatsachenbehauptung jedoch wissentlich falsch.
Welche Aussagen eines enttäuschten Kunden sind zu dulden?
Hinsichtlich der weiteren Aussage
„Er will selbst für die beschaffene Material Geld verdienen. Preisleistung SEHR schlecht“
bestand kein Unterlassungsanspruch, da es sich um eine unbestrittene Tatsachenbehauptung handle. Denn die Klägerin räumte auf Nachfrage des Gerichts selbst ein, dass sie zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis einen Aufschlag von bis zu 1/3 berechne.
Die Erklärung „Preisleistung SEHR schlecht“ sei hingegen eine bloße Meinungsäußerung. Nach Ansicht des Gerichts müsse derjenige, der eine Internetbewertung via Google zulässt, auch sehr kritische bis unfaire Bewertungen grundsätzlich dulden.
Hinweis: AG Bremen, Urteil v. 31.08.2018, 9 C 45/18