Warnung: „Abmahnungen“ wegen Einbindung von Google Fonts
Viele Betreiber von Websites erhalten aktuell Schreiben, in denen ihnen ein Datenschutzverstoß wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts vorgeworfen und Schadensersatz verlangt wird.
Dieser Dienst (Google Fonts) wird häufiger eingesetzt. Er ermöglicht den Betreibern von Websites kostenlos die Nutzung verschiedener Schriftarten. Aus datenschutzrechtlicher Perspektive muss jedoch die Form/Art der Einbindung von Google Fonts beachtet werden.
Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit der statischen Einbindung: Hier lädt der Website-Betreiber die Schriftart herunter und bindet sie dann fest in seine Website ein. Dieses Vorgehen ist insofern wohl unproblematisch.
Bedenklicher sieht es auf der anderen Seite bei der „dynamischen Einbindung“ aus: Hier wird die Schriftart nicht „lokal“ durch den Website-Betreiber gespeichert. Stattdessen wird beim Aufruf der Internetseite durch den Besucher eine Verbindung zu Google-Servern in den USA aufgebaut und die Schriftart damit dynamisch eingebunden. Das Problem: Hierbei wird die IP-Adresse des Besuchers übermittelt – da es sich dabei um ein personenbezogenes Datum handelt, ist die DSGVO anwendbar und die Verarbeitung damit nur auf einer geeigneten Rechtfertigungsgrundlage zulässig (Landgericht München, Urteil v. 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20).
Abstellen der Abmahngefahr
Es wird Betriebsinhabern daher geraten, zu prüfen, ob Google Fonts dynamisch in ihre Website eingebunden sind. Im Internet gibt es so genannte Google-Fonts-Checker, auf denen Webseiten auf die Verwendung von Google Fonts überprüft werden können. So verweist die Handwerkskammer Unterfranken zum Beispiel auf die Checker von sicher3.de und von 54gradsoftware.de.
Wer dynamische Google Fonts nutzt, sollte diese Schriftarten lokal speichern und von dort in den eigenen Internetauftritt einbinden.
Alternativ können Website-Betreiber die Einwilligung der Websitebesucher mittels Ihres Cookie-Banners einholen. Dazu müssen die Betriebsinhaber dann ihre Datenschutzerklärungen mit entsprechenden Informationen zum Einsatz der Google Fonts ergänzen.
Umgang mit erhaltener Abmahnung
Wer bereits eine Abmahnung wegen eines Datenschutzverstoßes durch den Einsatz von Google Fonts erhalten hat, sollte sich juristischen Rat holen und nicht vorschnell die Unterlassungserklärung unterschreiben und zahlen.