Autor: Allianz Deutschland; Servicegesellschaft des BDS Bayern e.V. mbH
In der fünften Jahreszeit stehen feuchtfröhliche Feiern auf der Tagesordnung. Und wie es sich gehört, besucht man anstehende Feste nur mit entsprechender Verkleidung. Wer sich mit dem Auto auf den Weg zu einer solchen Veranstaltung begibt, sollte auf den Mummenschanz während der Fahrt verzichten. Denn diejenigen, die sich mit Kostüm und Maske hinters Steuer setzen, müssen nicht nur mit einem Bußgeld rechnen. Sie gefährden sich und andere, wenn Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind. Kommt es aufgrund der Maskierung zu einem Unfall, kann wegen grober Fahrlässigkeit sogar der Verlust des Kaskoschutzes drohen. Aber nicht nur die Verkleidung kann Anlass für Probleme sein. Autofahrer, die das Lenkrad alkoholisiert in die Hand nehmen, müssen bereits ab 0,3 Promille mit einer Menge Ärger rechnen, wenn es zu einem Verkehrsverstoß kommt. Wer mit 0,5 Promille von der Polizei erwischt wird, zahlt – unabhängig von Fahrfehlern – ein erhebliches Bußgeld, muss einen Monat ohne Führerschein auskommen und erhält Punkte in Flensburg. Gefährdet ein Fahrer unter Alkoholeinfluss sogar den Verkehrsfluss, so werden eine Geld- oder Freiheitstrafe, Punkte und Führerscheinentzug fällig.
Daher gilt: Auch in der Jecken Zeit besser kein Narr sein und auf Alkohol verzichten.
Damit Scherben kein Unglück bringen
Im Karnevals-, Fastnachts- oder Faschingstrubel können neben allem Spaß Gefahren lauern. Wenn zum Beispiel beim Feiern einem anderen Gast zu heftig zugeprostet wird und dabei das Glas zerbricht, sich der Inhalt über die Kleidung ergießt und die Scherben Schnittverletzungen verursachen, kann es zu Schadenersatzforderungen kommen. Hier schützt eine Privat-Haftpflichtversicherung – die generell für jeden ein Muss ist. Der Versicherer prüft die Ansprüche der geschädigten Person und bezahlt die berechtigen Forderungen, wie zum Beispiel Reinigungskosten für das Faschingskostüm, Behandlungskosten und eventuelle Schmerzensgeld-Forderungen. Wenn die Forderungen unberechtigt oder überhöht sind, setzt die Privat-Haftpflichtversicherung Ihr gutes Recht durch – notfalls auch vor Gericht.
Nicht ohne Private Unfallversicherung
Es sind aber auch Unfälle denkbar, für die niemand haftbar gemacht werden kann.
Thomas M. zum Beispiel hatte sich vergangenes Jahr viel vorgenommen: Der Partykeller für das private Faschingsfest sollte knallbunt geschmückt werden! Beim Aufhängen der Girlanden verlor sie das Gleichgewicht und stürzte von der Leiter. Die Diagnose: Mehrfache, komplizierte Beinfrakturen. Das linke Bein wird wohl auf Dauer nur eingeschränkt funktionstüchtig bleiben. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet hier keinen Schutz: Unfälle im häuslichen Bereich zählen zu den Freizeitunfällen, die nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind.
Es ist zwar die medizinische Erstversorgung durch die Krankenversicherung gesichert, aber wer infolge eines Freizeitunfalls vorübergehend oder dauernd erwerbsunfähig wird, muss erhebliche finanzielle Einbußen und Belastungen hinnehmen. Hausfrauen und -männer stehen gänzlich ohne Schutz da. Eine private Unfallversicherung ist daher unerlässlich. Sie gilt in der Regel weltweit, 24 Stunden am Tag. Bei Dauerfolgen (wie bei Thomas M.) zahlt die Unfallversicherung eine Kapitalleistung, ab einem bestimmten Invaliditätsgrad gibt es zusätzlich eine lebenslange Monatsrente.
„…Mer lasse den Dom in Köln und feiern am Zuckerhut…“
Übrigens: Wer in der fünften Jahreszeit lieber zu heißen Sambarhythmen statt zu Kölner Karnevalsliedern tanzen möchte, kann auch in Brasilien Karneval feiern. Zum diesjährigen Karneval in Rio erwarten die Behörden Tausende Besucher, ein Drittel davon aus dem Ausland. Das alljährliche Karnevalsspektakel mit tausend brasilianischen Samba-Tänzerinnen, Musikern und Sängern ist eine Reise wert. Bevor es jedoch auf Reisen geht, sollte man unbedingt an eine Auslandsreise-Krankenversicherung denken. Im Krankheitsfall oder bei einem Unfall reicht der Schutz der gesetzlichen Kassen oft nicht aus, da die Behandlungskosten nur im Rahmen eines Sozialversicherungsabkommens mit dem jeweiligen Urlaubsland übernommen werden. Versicherte können daher unter Umständen auf Mehrkosten von vielen Tausend Euro sitzen bleiben. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, gehört die Auslandsreise-Krankenversicherung also in Ihr Reisegepäck. Damit sind Sie im Ausland Privatpatient und genießen eine ausreichende Absicherung. Dieser Schutz belastet das Urlaubsbudget nur minimal. Bei den meisten Privaten Krankenversicherung ist er schon für wenige Euro im Jahr zu haben.
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