1. | Beiträge | |||
(1) | (2) | (3) | ||
Der Mitgliedsbeitrag ist der Selbstveranlagung der Mitglieder überlassen, jedoch beträgt der Mindestbeitrag ab dem 01.01.2024 | Jahresbeitrag | anteiliger Monatsbeitrag für Neumitglieder
im Beitrittsjahr |
monatliche Rückvergütung * von Beitragsanteilen | |
a) | für unmittelbare Mitglieder | 204,00 EUR | 17,00 EUR | 5,35 EUR |
b) | für unmittelbare Mitglieder, die auch Mitglied
· im Versorgungswerk mittelständischer Arbeitgeber e.V. des BDS-GVB und/oder · in der Unterstützungskasse für den Bayerischen Mittelstand e.V. sind. |
118,00 EUR | 9,85 EUR | 2,70 EUR |
c) | für unmittelbare Neu-Mitglieder (Jungunternehmer) im Jahr der Gründung und in den beiden Folgejahren | 102,00 EUR | 8,50 EUR | 2,70 EUR |
d)
e) |
Verbände/Gewerbeverbände pro eigenes Mitglied
Berufs- oder Dachverbände |
96,00 EUR
204,00 EUR |
8,00 EUR
17,00 EUR |
— |
f) | für Mitglieder, die wegen Alters, Invalidität oder aus sonstigen Gründen, ohne Arbeitnehmer zu werden, ihren Betrieb aufgeben |
32,50 EUR |
— |
— |
g)
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für Zweitmitgliedschaften pro 61,80 EUR 5,15 EUR
Zweitmitgliedschaft (jeweils beginnend vom 7. Monat nach Beitritt) |
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2. | Rückvergütung von Beitragsanteilen für die Arbeit in den Ortsverbänden: | |||
a) | 20% des jährlichen Beitragsanteiles werden jeweils, nach Anforderung durch den Ortsvorstand, frühestens im März des laufenden Jahres, an die Ortsverbände überwiesen (I. Beitragsanteil). | |||
b) | Die restlichen 80% des Beitragsanteiles (II. Beitragsanteil) werden auf Anforderung gegen Vorlage von Ausgabebelegen bezahlt. | |||
c) | Die Beitragsanteile dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und sind bis spätestens 31. Januar des Folgejahres anzufordern. Ansonsten verfallen sie. | |||
d) | Rückvergütungen erfolgen nur von voll bezahlten Beiträgen. | |||
3. | Rückvergütung von Beitragsanteilen für die Arbeit in den Bezirksverbänden. | |||
a) | Jeder Bezirksverband erhält pauschal eine jährliche, aufwandsbezogene Rückvergütung von höchstens 3.000 Euro. Die Bezirksverbände erhalten darüber hinaus nach Anforderung des Bezirksvorstandes von jedem Mitgliedsbeitrag nach Ziffer 1 ab dem 01.01.2007 0,5%. Maßgebend ist der Mitgliederstand des jeweiligen Bezirksverbandes am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres. Wird dieser Beitragsanteil gegen Vorlage der Ausgabebelege nicht innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt angefordert, so verfällt der Auszahlungsanspruch des jeweiligen Jahres. Die Beitragsanteile dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. | |||
b) | Ziffer 2d gilt entsprechend. | |||
4. | Sonstiges | |||
a) | In Einzelfällen kann der BDS-GVB Beitragsnachlässe gewähren. | |||
b) | Im Beitrag ist der Bezug des/der Verbandsmagazins-/Broschüre, soweit dieses/diese besteht, enthalten. | |||
c) | Der Beitrag der unmittelbaren Mitglieder ist jeweils am 1. Januar für das laufende Jahr fällig. Der Beitrag der Vereine/Gewerbevereine ist jeweils nach Rechnungsstellung fällig. Die maßgebliche Mitgliederzahl ist der jeweilige Mitgliederstand zum 31.12. des Vorjahres | |||
d) | Die Umstellung des Mitgliedsbeitrages für bestehende Mitgliedschaften von unmittelbaren Mitgliedern auf die reduzierten Beiträge gemäß Punkt 1b) erfolgt nur auf schriftlichen Antrag an die Hauptgeschäftsstelle, mit Wirkung ab dem jeweils darauf folgenden Kalenderjahr. | |||
e) | Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Sie wurde in der vorliegenden Fassung von der Generalversammlung 2006 beschlossen und von der Generalversammlung 2008 durch Punkt 1. f) ergänzt und in 1. b), 4. a) und 4.b) sowie von der Generalversammlung 2013 in Punkt 1. c) sowie in der Generalversammlung von 2019 in Ziff. 1 a),b),c),d),e),f), und in 4b),c) und e) geändert, sowie von der Generalversammlung 2020 in 1a), b), c) und 4. c) und d) geändert und um Punkt 1 g) ergänzt, sowiein den Generalversammlungen 2022 und 2023 jeweils in den Ziff. 1 a), b), c), d), e), f), g) und 4 e) geändert. |