Gem. § 1 Abs. 1b S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) kann der Verleiher den Leiharbeitnehmer maximal 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen ohne dass es zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses kommt. Wenn der Zeitarbeitnehmer aber über diese Frist hinaus beim Entleiher tätig ist, wird allerdings ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert, vgl. §§ 10 Abs. 1 S.1, 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG.
Offen ist, auf welcher Berechnungsmethode diese Höchstdauer von 18 Monaten basiert und wann dann dementsprechend die maximale Überlassungsdauer endet.
Fasst man die Höchstüberlassungsdauer als zusammenhängenden Zeitraum (Monat) auf, so endet die Frist gem. § 188 Abs. 2 BGB. Bei einem Einsatzbeginn ab Gesetzesänderung am 01. April 2017 endet die Höchstüberlassungsdauer (18 Monate) dann also mit Ablauf des 30. September 2018. Dies lässt sich so aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen, denn § 1 Abs. 1b AÜG spricht von „18 aufeinanderfolgenden Monate(n)“. Die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit berechnet die Frist im Sinne des Wortlauts gem. § 188 Abs2 BGB.
Nimmt man die Anrechnung von Vorüberlassungszeiten jedoch hinzu, kann man die Höchstüberlassungsdauer aber auch als Frist im Sinne des § 191 BGB auffassen. Dann würden für einen Monat 30 Tage angesetzt werden, so dass die Höchstüberlassungsdauer 540 Tage umfassen würde. Bei dem oben widergegebenen Beispiel der Überlassung ab 01. April 2017 würde die Überlassung, unter Anwendung dieser Berechnungsmethode, bereits am 22. September 2018 enden.
Wegen noch nicht vorhandener Rechtsprechung zu dieser Thematik, raten wir Betrieben aus Gründen der Rechtssicherheit, die Überlassung bereits zum 22. September 2018 zu beenden.