{"id":123,"date":"2019-01-11T15:45:19","date_gmt":"2019-01-11T14:45:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bds-bayern.de\/hohenbrunn-riemerling\/rechtsinfo-puenktlicher-arbeitsbeginn-auch-bei-eis-und-schnee-pflicht\/"},"modified":"2019-04-12T15:03:01","modified_gmt":"2019-04-12T13:03:01","slug":"rechtsinfo-puenktlicher-arbeitsbeginn-auch-bei-eis-und-schnee-pflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bds-bayern.de\/hohenbrunn-riemerling\/rechtsinfo-puenktlicher-arbeitsbeginn-auch-bei-eis-und-schnee-pflicht\/","title":{"rendered":"Rechtsinfo: P\u00fcnktlicher Arbeitsbeginn auch bei Eis und Schnee Pflicht?"},"content":{"rendered":"<div class=\"wpb-content-wrapper\"><p style=\"text-align: justify;\">[vc_row][vc_column][vc_column_text]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der doch f\u00fcr viele \u00fcberraschende Wintereinbruch hat an einigen Orten mit Schnee und Eisgl\u00e4tte auf den Fahrbahnen Staus und Versp\u00e4tungen verursacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wie ist die Rechtslage, wenn Arbeitnehmer wegen chaotischer Wetterverh\u00e4ltnisse zu sp\u00e4t zur Arbeit kommen? M\u00fcssen sie dann mit Gehaltseinbu\u00dfen rechnen? Wer tr\u00e4gt das sogenannte Wegerisiko?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Massiver Schneefall oder Eisgl\u00e4tte, extreme Wetterverh\u00e4ltnisse, wie sie jetzt aktuell vor allem in Bayern vorherrschen, verursachen im Winter regelm\u00e4\u00dfig Verkehrschaos. Bei Schnee im Stau steckengeblieben oder zu viel Zeit f\u00fcr das Freischaufeln des Autos verbraucht: Wenn Arbeitnehmer bei (angek\u00fcndigtem) Schnee und Eis auf der Stra\u00dfe zu sp\u00e4t zur Arbeit kommen, <strong><u>z\u00e4hlen diese Begr\u00fcndungen jedoch nicht.<\/u> <\/strong><u><strong>Es gilt der Grundsatz: Das Wegerisiko tr\u00e4gt der Arbeitnehmer<\/strong>.<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei witterungsbedingtem Zusp\u00e4tkommen kann sogar von einem Verschulden des Mitarbeiters ausgegangen werden, insbesondere wenn die Wetterlage so bereits durch die Wettervorhersage angek\u00fcndigt worden war. In der Winterzeit, gerade bei entsprechenden Wettervorhersagen, muss ein Arbeitnehmer n\u00e4mlich einfach damit rechnen, dass es nachts schneit oder die Stra\u00dfen wegen gefrorener N\u00e4sse glatt werden. Folglich hat er dies bei der Berechnung seiner Fahrzeit zum Betrieb mit zu ber\u00fccksichtigen und entsprechend fr\u00fcher von zu Hause loszufahren. Tut er das nicht, kann er gegebenenfalls sogar f\u00fcr das Zusp\u00e4tkommen ermahnt oder gar abgemahnt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Etwas anderes gilt aber selbstverst\u00e4ndlich dann, wenn \u00fcber Nacht ein Sturm B\u00e4ume entwurzelt oder D\u00e4cher abdeckt und dies zu einer Stra\u00dfensperrungen gef\u00fchrt hat. Hiermit muss ein Arbeitnehmer grunds\u00e4tzlich nicht rechnen. Ein Verschulden des Arbeitnehmers f\u00fcr das Zusp\u00e4tkommen kann in derartigen F\u00e4llen daher nicht angenommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Angenommen mehrere Arbeitnehmer kommen versp\u00e4tet zur Arbeit. Sie standen im Stau wegen einer Stra\u00dfensperrung oder mussten wegen Schnee und Glatteis langsamer als \u00fcblich fahren. Sie verlangen nun vom Arbeitgeber die Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit, da sie f\u00fcr die Versp\u00e4tung ja nichts konnten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Haben die Arbeitnehmer nun tats\u00e4chlich Anspruch auf Verg\u00fctung der ausgefallenen Arbeitszeit?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nein, die Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Verg\u00fctung der ausgefallenen Arbeitszeit. Zwar k\u00f6nnen die Mitarbeiter nichts f\u00fcr eine Stra\u00dfensperrung, sodass sie das Zusp\u00e4tkommen nicht verschuldet haben. Sie k\u00f6nnen auch nichts daf\u00fcr, dass die Stra\u00dfen glatt waren und sie deshalb langsamer fahren mussten als \u00fcblich. Der Grund des Fehlens zu Beginn der Arbeitszeit liegt aber <u><strong>nicht in der Person der Mitarbeiter, sondern in der objektiven Verkehrslage<\/strong>.<\/u> Diese betrifft alle Besch\u00e4ftigten aus der entsprechenden Fahrtrichtung, so dass eine Verg\u00fctung z.B. nach \u00a7 616 BGB <strong><u>nicht<\/u><\/strong> in Betracht kommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gibt es insbesondere w\u00e4hrend des Winters Probleme mit der P\u00fcnktlichkeit der Mitarbeiter, sollte durch einen Aushang im Betrieb darauf hingewiesen werden, dass die durch die Versp\u00e4tung ausfallende Arbeitszeit nicht bezahlt werden muss und es deshalb im eigenen Interesse der Besch\u00e4ftigten liegt, rechtzeitig von zu Hause aus loszufahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn der Arbeitnehmer witterungsbedingt oder wegen Stau oder Ausfall \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel den Arbeitsplatz nicht oder nicht rechtzeitig erreichen kann entf\u00e4llt also der Anspruch auf Verg\u00fctung (f\u00fcr diese Fehlzeit).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text] Der doch f\u00fcr viele \u00fcberraschende Wintereinbruch hat an einigen Orten mit Schnee und Eisgl\u00e4tte auf den Fahrbahnen Staus und Versp\u00e4tungen verursacht. 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