Von Unternehmern wird zu Recht erwartet, dass sie im Einklang mit den geltenden Gesetzen handeln. Aber mit dem gleichen Recht dürfen auch Unternehmer erwarten, dass die vielen Vorschriften, die es im Geschäftsalltag zu beachten gibt, auch erfüllt werden können.
Leider werden immer wieder Regeln so unklar aufgestellt, dass man den Eindruck bekommen kann: Nur wer nichts unternimmt, kann sich sicher sein, dass er gegen kein Gesetz verstößt. Der Bund der Selbständigen wird daher ab sofort regelmäßig schlechte Gesetzgebungen anprangern.
Es muss aufhören, dass gesetzgeberische Defizite zu einem wesentlichen Bestandteil des unternehmerischen Risikos werden. Unternehmer brauchen Rechtsklarheit!
Auf dünnes Eis begibt sich beispielsweise, wer einen Soloselbständigen mit einer Dienstleistung oder einem Gewerk beauftragt, ohne sich sicher zu sein, dass dieser viele verschiedene Auftraggeber hat. Auch wenn dessen Selbständigkeit zweifelfrei feststeht, könnte damit ein Heimarbeitsverhältnis entstehen.
Die Bezeichnung Heimarbeit wird zwar oft für Angestellte im Homeoffice genutzt, gemeint sind aber Selbständige, die an einem selbstgewählten Ort alleine oder mit Familienangehörigen arbeiten und die Verwertung ihrer Arbeitsergebnisse ihrem Auftraggeber überlassen. Diese schwammige Beschreibung eines Heimarbeiters im Heimarbeitsgesetz wurde bisher oft ignoriert, da man mit „Heimarbeit“ einfache gewerbliche Tätigkeiten wie z. B. Bastelarbeiten verband. Das Gerichtsurteil des obersten Arbeitsgerichts (9 AZR 305/15) stellt jedoch fest, dass die Wertigkeit der Arbeit irrelevant ist. Im konkreten Fall handelte es sich um einen hochspezialisierten Programmierer für Statik-Software. Damit stellt sich bei vielen Soloselbständigen die Frage, ob sie nicht eigentlich Heimarbeiter sind. Damit bestünden arbeitnehmerähnliche Rechte, wie Kündigungsschutz, Urlaubsentgelt und Feiertagslohn. Auch wenn kaum ein Soloselbständiger versuchen wird, bei seinem Hauptauftraggeber Feiertagslohn einzufordern, muss bei einem Ende der Auftragsvergabe jetzt mit einem Kündigungsschutzprozess am Arbeitsgericht gerechnet werden. Für Unternehmen schafft diese Rechtslage eine Unsicherheit bei der Auswahl von Dienstleistern und Zulieferern, da nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob der Auftragnehmer normaler Selbständiger oder Heimarbeiter ist.
Ein weiteres Problem gibt sich bei der Abgrenzung zum Angestelltenverhältnis: Im Vorfeld kann hier nur durch Befragungen und eine Gesamtschau der Antworten eine vage Einschätzung getroffen werden. Das Risiko eines ungewollten Anstellungsverhältnisses bleibt jedoch auch bei aller Sorgfalt bestehen.
Der BDS fordert daher klare gesetzliche Regelungen zur Abgrenzung von Selbständigkeit, Heimarbeit und Angestelltenverhältnis, die Rechtssicherheit schaffen ohne die Kultur der Selbständigen zu gefährden.
Für Rückfragen steht Ihnen unser Referent für Politik und Kommunikation, Herr Jakob Schlag, zur Verfügung unter jakob.schlag@bds-bayern.de, bzw. 089 540 56 215.