Werden Mitarbeiter in einem Unternehmen gemobbt, so muss der Arbeitgeber sich aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern sowie aufgrund gesetzlicher Regelungen (§ 75 Abs. 2 BetrVG und AGG) einschalten und das Mobbing bzw. dessen Fortdauern verhindern. Andernfalls macht sich der Arbeitgeber ggf. sogar schadensersatzpflichtig. Auch darf – neben diesen drohenden finanziellen Einbußen – nicht unterschätzt werden, welch negative Folgen ein solches Mobbing für das gesamte Betriebsklima, die Funktionalität der Teamarbeit sowie die Teamkultur in einem Unternehmen haben kann.
Wann aber kann überhaupt von Mobbing gesprochen werden? Dies zu beurteilen ist gar nicht so einfach.
Eine rechtlich bedeutsame und generell gültige gesetzliche Definition des Begriffs existiert nämlich nicht. Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) definiert Mobbing als „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat nun in seinem aktuellen Urteil den Mobbing-Begriff präzisiert als ein „ungebührliches Verhalten, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt“.
Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbing, so muss er den betroffenen Mitarbeiter schützen und um weitere Mobbinghandlungen zu verhindern, kann und muss der Arbeitgeber dann auch alle ihm zur Verfügung stehenden arbeitsrechtlichen Mittel (Rüge, Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, Kündigung) einsetzen.
Es ist sowohl aus rechtlicher als auch aus betrieblicher sowie wirtschaftlicher Sicht dem Arbeitgeber dringend anzuraten, ein offenes Ohr für die Belange seiner Mitarbeiter zu haben, aufmerksam zu verfolgen, ob ein Mitarbeiter gemobbt wird und sobald er dies erkennt oder es ihm zugetragen wird, sich umgehend einzuschalten und dann das Mobbing – soweit tatsächlich gegeben – mittels arbeitsrechtlicher Handhabungen bereits im Keim zu ersticken, gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung Dritter (Betriebspsychologe oder Mediator).
Autorin: Rechtsanwältin Nora Christ