Rechtsanwälte waren in den vergangenen Wochen sehr vorsichtig, wenn es darum ging, wie genau Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzeichnen müssen, um das Einhalten des Mindestlohns zu dokumentieren. Um auf Nummer sicher zu gehen, war die Ansage an die Unternehmer: Zeichnet komplett auf, also Beginn und das Ende der Arbeitszeit sowie minutengenau sämtliche Pausen.
Nicht jede Pause aufzeichnungspflichtig
Strittig war unter Juristen, ob es wirklich nötig ist, jede Pause minutengenau festzuhalten. Vor allem, wenn die Arbeitnehmer mehrere Pausen am Tag haben, konnte dies zu stattlichen Listen führen.
Nun hat die Staatssekretärin im Bundearbeitsministerium Anette Kramme (SPD) in einem Schreiben an den BDS Deutschland klargestellt: „Es ist lediglich erforderlich, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden.“
Unterzeichnung ebenfalls nicht nötig
Strittig war auch, ob immer Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zettel mit der Dokumentation der Arbeitszeit unterzeichnen müssen. Auch hier hat das Arbeitsministerium nun klargestellt: „Für die Aufzeichnung bestehen keine besonderen Formvorschriften, handschriftliche Aufzeichnungen genügen. Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind entgegen Ihrer Annahme nicht erforderlich. Und schließlich kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit auch von dem Arbeitnehmer aufzeichnen lassen, wobei er natürlich auch dann für die Richtigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich bleibt.“
BDS-Präsident Brauner: Sieben Tage sind zu knapp
Nicht von seiner Linie rückt das Arbeitsministerium ab, dass die Aufzeichnungen jeweils sieben Tage später vorliegen müssen: „Eine spätere Aufzeichnung würde es wegen der Länge des nachzuhaltenden Zeitraums dem insoweit verantwortlichen Arbeitgeber erschweren, seiner Verpflichtung zur Aufzeichnung nachzukommen.“
BDS-Präsident Ingolf F. Brauner hält diese Regelung für teilweise nicht praktikabel: „Die Unternehmer wissen durchaus, dass es am besten ist, die Arbeitszeit möglichst zeitnah aufzuzeichnen. Aber gerade für Betriebe mit vielen Mitarbeitern im Außendienst kann eine Woche sehr knapp sein. Wenn bei 20 Außendienstmitarbeitern nur eine verspätet da ist und der Zoll dies bei einer Kontrolle feststellt, dann droht ja sofort eine entsprechende Strafe. Das kann es nicht sein“, so BDS-Präsident Brauner.
Ihr Ansprechpartner:
Dr. Axel Heise