Herausgeber: Allianz Deutschland AG
Autor: Allianz Unternehmenskommunikation, BDS Service GmbH; Bild: www.pixabay.com
Ab 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Was sich dadurch ändert, erläutern bAV-Experten der Allianz.
Das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) tritt am 1.1.2018 in Kraft. Es zielt vor allem darauf ab, die Betriebsrente in kleinen und mittleren Unternehmen zu verbreiten und Geringverdienern Anreize zur eigenen Vorsorge zu geben. Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Erhöhung des Förderrahmens, die Geringverdienerförderung, verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse, Nachzahlungsmöglichkeiten und neue Möglichkeiten für Abfindungen. Zudem wird als Erweiterung der bAV-Welt das so genannte Sozialpartnermodell eingeführt, bei dem auf tariflicher Basis reine Beitragszusagen eingeführt werden können.
Wer ist betroffen?
Die Änderungen sind für alle Unternehmen relevant, die bereits eine bAV anbieten. Grundsätzlich gilt: Die fünf Durchführungswege der bAV bleiben erhalten. Bestehende Verträge können von den Arbeitnehmern unverändert weitergeführt werden, doch auch sie profitieren von denn Änderungen. Eine Teilnahme am Sozialpartnermodell steht nur Arbeitgebern offen, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren.
In folgender Abbildung sehen sie die Neuerungen des BRSG in schematischer Form
Grafik: Allianz Deutschland AG