{"id":58,"date":"2019-02-14T13:20:07","date_gmt":"2019-02-14T12:20:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bds-bayern.de\/neunburg\/wann-muessen-arbeitgeber-diskriminierende-aeusserungen-ihrer-mitarbeiter-tolerieren\/"},"modified":"2019-04-12T15:02:59","modified_gmt":"2019-04-12T13:02:59","slug":"wann-muessen-arbeitgeber-diskriminierende-aeusserungen-ihrer-mitarbeiter-tolerieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bds-bayern.de\/neunburg\/wann-muessen-arbeitgeber-diskriminierende-aeusserungen-ihrer-mitarbeiter-tolerieren\/","title":{"rendered":"Wann m\u00fcssen Arbeitgeber diskriminierende \u00c4u\u00dferungen ihrer Mitarbeiter tolerieren?"},"content":{"rendered":"<div class=\"wpb-content-wrapper\"><p>[vc_row][vc_column width=&#8220;1\/2&#8243;][vc_column_text]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Weil er in seiner Freizeit den Youtube-Kanal der &#8222;Volkslehrer&#8220; betrieb, auf dem er unter anderem volksverhetzende Inhalte zeigte, k\u00fcndigte das Land Berlin einem angestellten Lehrer. Das Arbeitsgericht Berlin urteilte (Az.: 60 Ca 7170\/18), dass die K\u00fcndigung wirksam sei, da es dem Kl\u00e4ger offensichtlich an seiner Eignung als Lehrer im \u00f6ffentlichen Dienst fehle.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Anders urteilte das Mainzer Arbeitsgericht als es um die K\u00fcndigung von Mitarbeitern des Wormser Ordnungsamtes, die fremdenfeindliche Bilder per Whatsapp austauschten, ging. Nach Auffassung des Mainzer Arbeitsgerichts handelte es sich um rein private \u00c4u\u00dferungen, die keine Auswirkung auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis haben. Insbesondere h\u00e4tten die Mitarbeiter darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass dieser Whatsapp-Chat nichts nach Au\u00dfen getragen wird. Das Bundesarbeitsgericht habe (bereits fr\u00fcher) entschieden, dass es nicht zu Lasten eines Arbeitnehmers gehen d\u00fcrfe, wenn ein Gespr\u00e4chspartner sich nicht an die Vertraulichkeit halte und den Arbeitgeber informiere.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Losgel\u00f6st von diesen beiden konkreten F\u00e4llen: Wann berechtigen unerw\u00fcnschte \u00c4u\u00dferungen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zum Ausspruch einer K\u00fcndigung und wann sind diese \u00c4u\u00dferungen rein privat und vom Arbeitgeber daher zu akzeptieren?<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Arbeitgeber m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich fremdenfeindliche oder beleidigende \u00c4u\u00dferungen ihrer Arbeitnehmer <u>nicht<\/u> dulden. Dies gilt vorrangig f\u00fcr \u00f6ffentliche \u00c4u\u00dferungen am Arbeitsplatz selbst, aber unter Umst\u00e4nden auch f\u00fcr \u00f6ffentliche Statements im Rahmen des World Wide Web. Beispielhaft genannt werden k\u00f6nnen hier Postings von Arbeitnehmern in sozialen Netzwerken wie Twitter, Facebook und Co, auf pers\u00f6nlichen Blogs oder Youtube-Kan\u00e4len.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Die nach Artikel 5 GG (Grundgesetz) gew\u00e4hrleistete Meinungsfreiheit erlaubt grunds\u00e4tzlich jedem, seine Meinung frei zu \u00e4u\u00dfern. Dies gilt auch f\u00fcr Kommentare und \u00c4u\u00dferungen im Internet. Es gibt jedoch &#8211; im Netz oder au\u00dferhalb \u2013 zu beachtende Grenzen: Die Meinungsfreiheit kann vor allem durch das Recht der pers\u00f6nlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) und allgemeine Gesetze eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Immer dann, wenn am Arbeitsplatz selbst fremdenfeindliche \u00c4u\u00dferungen fallen, die einen Straftatbestand erf\u00fcllen (z.B. den der Volksverhetzung, Beleidigung oder Verleumdung), kommt eine K\u00fcndigung in Betracht. Auch wenn sich bei einer derartigen \u00c4u\u00dferung des Arbeitnehmers <u>im Internet<\/u> ein R\u00fcckschluss auf seinen Arbeitgeber ergibt, kann eine K\u00fcndigung rechtm\u00e4\u00dfig sein und zwar prim\u00e4r dann, wenn die \u00c4u\u00dferung ruf-und gesch\u00e4ftssch\u00e4digend ist.<\/p>\n<p>[\/vc_column_text][\/vc_column][vc_column width=&#8220;1\/2&#8243;][vc_column_text]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ob dies der Fall ist, muss immer im Einzelfall und anhand einer konkreten Abw\u00e4gung zwischen Meinungsfreiheit und der R\u00fccksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis entschieden werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Bei einer solchen Abw\u00e4gung muss insbesondere auch differenziert werden, ob es sich um einen privaten oder staatlichen Arbeitgeber handelt. Bei einem privaten Arbeitgeber ist in der Regel allein das Verhalten innerhalb des Betriebs ma\u00dfgeblich &#8211; es sei denn, das Verhalten\/die \u00c4u\u00dferung hat Auswirkungen auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis; bei einem \u00f6ffentlichen (staatlichen) Arbeitgeber kann regelm\u00e4\u00dfig auch das Verhalten au\u00dferhalb des Betriebs eine Rolle spielen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Privates bleibt privat: Im Fall der K\u00fcndigung der Mitarbeiter des Wormser Ordnungsamtes durften diese nach Ansicht des Mainzer Arbeitsgerichts darauf vertrauen, dass ihre \u00c4u\u00dferungen und auch der Bildertausch auf den privaten Smartphones nicht \u00f6ffentlich bekannt gemacht w\u00fcrden. Auch dann, wenn Arbeitnehmer sich in vertraulichen\/intimen Gespr\u00e4chen unter Arbeitskollegen \u00e4u\u00dfern, d\u00fcrfen sie nach gegenw\u00e4rtiger BAG-Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen, dass ihre \u00c4u\u00dferungen <u>nicht<\/u> nach au\u00dfen getragen werden (BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534\/08).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Beleidigungen gegen\u00fcber dem Arbeitgeber oder gegen\u00fcber Vorgesetzten berechtigen grunds\u00e4tzlich zur ordentlichen K\u00fcndigung auch ohne vorangegangene Abmahnung. Bei einer groben Beleidigung kann auch eine fristlose K\u00fcndigung gerechtfertigt sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Entscheidend sind aber auch hier die Umst\u00e4nde im konkreten Einzelfall. Das Landesarbeitsgericht Hamm stufte beispielsweise die \u00c4u\u00dferungen eines Auszubildenden auf Facebook, sein Chef sei ein &#8222;Menschenschinder&#8220;, als Beleidigung ein und wies seine K\u00fcndigungsschutzklage ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Auch Beleidigungen gegen\u00fcber Kollegen k\u00f6nnen eine K\u00fcndigung rechtfertigen. Nach Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg war aber die K\u00fcndigung eines Arbeitnehmers, der Kollegen auf seiner Facebook-Seite als &#8222;Speckrollen&#8220; und &#8222;Klugschei\u00dfer&#8220; betitelt hatte, unwirksam (Urteil v. 26.9.2012, 5 Ca 949\/12).<\/p>\n<p>[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row][vc_column width=&#8220;1\/2&#8243;][vc_column_text] Weil er in seiner Freizeit den Youtube-Kanal der &#8222;Volkslehrer&#8220; betrieb, auf dem er unter anderem volksverhetzende Inhalte zeigte, k\u00fcndigte das Land Berlin einem angestellten Lehrer. 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