Der BGH hat mit seinem Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17, klargestellt, dass E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt.
Geklagt hatte ein Kunde, der über die Internet-Plattform „Amazon Marktplace“ Ware bestellt hatte.
Der Verkäufer versendete die Rechnung per E-Mail. In dieser E-Mail bedankte sich der Verkäufer für den Kauf und bat um eine gute Bewertung, falls der Käufer mit dem Service zufrieden war. Hierin sah der Käufer eine unaufgeforderte und unerlaubte Zusendung von Werbung, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.
Der BGH urteilte nun, dass das Versenden von Werbung per elektronischer Post grundsätzlich als Eingriff in die Privatsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers anzusehen ist, wenn eine solche Zusendung ohne Einwilligung des Empfängers erfolgt.
Eine Kundenzufriedenheitsbefragung ist auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung zu subsumieren, wenn sie zusammen mit der Rechnung für eine gekaufte Ware gesendet wird.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass es für den Verkäufer zumutbar ist, nach Abschluss der geschäftlichen Transaktion gem. § 7 Abs.3 UWG dem Empfänger/Käufer die Möglichkeit zu geben, einer Nutzung seiner E-Mail-Adresse für die Zusendung von Werbung zu widersprechen, ehe er mit einer Werbemail in dessen Privatsphäre eindringt. Geschieht dies nicht, ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.
Im vorliegenden Fall wurde der betreffende Verkäufer zur Unterlassung verurteilt, bei Zuwiderhandlung ist eine vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten am Geschäftsführer zu vollziehen.