Riesiger volkswirtschaftlicher Schaden
Im Jahr 2014 sind 24.549 Unternehmen in Deutschland in Insolvenz gegangen. 264.000
Beschäftigte verloren ihre Arbeitsplätze. Die Schäden für Gläubiger beliefen sich 26,1 Milliarden
Euro. Erschreckend ist wie viel Geld dabei noch „versickert“. Eine Studie des Instituts für
Mittelstandsforschung (IfM) kommt zu dem ernüchternden Ergebnis: „Die zum Verfahrensende
verbliebenen Unternehmensvermögen waren in zwei Drittel aller Regelverfahren mit
Schlussverteilung so niedrig, dass die an Insolvenzgläubiger verteilbare Masse am Ende bei null
Euro lag, die Gläubiger gingen in der Schlussverteilung also leer aus. (…) In den verbleibenden 37
Prozent der Verfahren reichte die im Rahmen der Schlussverteilung zu verteilende Masse
lediglich dazu aus, durchschnittlich 5,4 Prozent der offenen Forderungen der Insolvenzgläubiger
zu befriedigen.“ Der volkwirtschaftliche Schaden von Insolvenzen durch den zusätzlichen Ausfall
von Steuern, Sozialbeiträgen und Kaufkraft dürfte Schätzungen zufolge bei 150 Milliarden Euro
pro Jahr liegen!
Fazit: Das Ziel Sanierung statt Insolvenz ist auch im neuen Insolvenzrecht noch nicht klar verankert
Die Reaktion: Eine Reform der Insolvenzordnung
Die Bundesregierung beschloss daher 2012 das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung
von Unternehmen“ (ESUG). Dieses beseitigt aus Sicht des Bundes der Selbständigen (BDS) –
Gewerbeverband Bayern e.V. trotz aller unbestreitbarer Fortschritte im Gesetz die wesentlichen
Mängel der Insolvenzordnung allerdings nicht.
Diese sind:
1. Das Gesetz rührt nicht an der Stigmatisierung der Insolvenz und gibt dem redlichen
Unternehmer keine schnelle Chance
2. Es fehlt die Nutzung externer Wirtschaftsexperten im Vorinsolvenzverfahren und auch
danach zur Überwachung des eigentlichen Insolvenzverfahrens.
3. Das Verfahren bleibt intransparent, Qualitätsstandards für Insolvenzverwalter fehlen
Punkt 1: Insolvenz vs. Sanierung
Laut § 1 des Gesetzes ist das Ziel der Insolvenzordnung zunächst die bestmögliche Befriedigung
der Gläubiger. Aus Sicht des BDS erfolgt die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch eine
Sanierung und Weiterführung des Unternehmens und nicht durch Insolvenz, bei dem 95 Prozent
der Forderungen unerfüllt bleiben. Ein Riesenproblem von Insolvenzverfahren bleibt, dass die
Antragsteller trotz aller rechtlicher Konsequenzen zu spät ihren Antrag stellen, aus Angst in die
Fänge professioneller „Plattmacher“ zu geraten. Ein geregeltes Vorinsolvenzverfahren würde, wie
die Beispiele anderer Länder zeigen, dem Stigma der Insolvenz vorbeugen. Auch nach der Reform
der Insolvenzordnung fehlt weiterhin ein außergerichtliches Vorinsolvenzverfahren, welches das
Ziel einer Sanierung hat. Laut einer Studie des Boston Consulting Group neben das neue
Schutzschirm verfahren und die Restrukturierung in Eigenverwaltungen einen Anteil von nur 2,7
Prozent ein (Stand April 2014). Grund ist vielfach die Komplexität dieser neuen Möglichkeiten.
Fazit: Die Ziel, eine Sanierung außerhalb der Regelinsolvenz, zu etablieren hat das Gesetz bisher klar
verfehlt. Gerade für Klein und Kleinstbetriebe gibt es keine befriedigende Lösung.
Punkt 2: Die Einbindung eines Fachgremiums vor der Insolvenz
Nicht jedes Unternehmen, dem Insolvenz droht, wirtschaftet am Markt vorbei. Gründe können
säumige Kunden, darunter häufig der Staat, oder konjunkturelle Einbrüche sein. Ein
Insolvenzverfahren wie das BMJ als „notwendige Marktbereinigung“ zu bezeichnen, ist eine
unzulässige Simplifizierung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge. Gerade weil
wirtschaftliche Zusammenhänge Markt- und Branchenkenntnis erfordern, sollte eine erste
Entscheidung, ob eine Sanierung möglich ist, Fachleuten überlassen werden und nicht Richtern,
Rechtspflegern und Insolvenzverwaltern, die vom Markt nur wenig Kenntnis haben (können). Die
heutigen Schuldner haben in der Praxis kaum noch Möglichkeiten, in ein begonnenes
Insolvenzverfahren einzugreifen, wenn unverhältnismäßig zu Lasten von Gläubigern und
Schuldnern agiert wird. Der BDS schlägt daher vor, vor Insolvenz die Entscheidung über eine
Sanierung einem Sanierungsrat zu übertragen. Prädestiniert sind dafür die Kammern für
Handelssachen, die einen hervorragenden Ruf besitzen. Damit wird auch ein klares Signal
gesendet: Wer zu lange wartet, muss sofort zum Insolvenzgericht, wer sich rechtzeitig um die
Interessen seiner Gläubiger und seines Unternehmen kümmert, der wird belohnt und kann ein
Sanierungsverfahren vor einem Sanierungsrat einleiten.
Fazit: Die Insolvenzordnung bedarf weiterhin eines vorinsolvenzlichen Entscheidungsgremiums, welches
die wirtschaftliche Entscheidungskompetenz mitbringt, redliche von unredlichen Schuldnern und
kompetente von inkompetenten Unternehmern zu trennen und damit die Erfolgsaussichten einer
Sanierung zu beurteilen.
Punkt 3: Transparenz und Qualitätsstandards
Zu den bisher positiven Ergebnissen des Gesetzes gehört, dass die Gläubiger in die Auswahl des
Insolvenzverwalters einbezogen werden. In dem Gesetz fehlen aber weiterhin Ansätze, um die
Arbeit von Insolvenzverwaltern besser zu bewerten und zu überwachen. Ein erster Ansatz
bestand im Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Aufsicht in Insolvenzverfahren (GAVI)
des Landes NRW (BT-Drucksache 16/7251). Das IfM schreibt in seiner Studie: „Zur Überwachung
der Insolvenzverwaltertätigkeiten ist mehr Transparenz bei der Verwertung von zu Beginn und
am Ende vorhandenem Vermögen herzustellen. Hier fehlt es den Gerichten auch an Kennzahlen
zur Bewertung der Insolvenzverwaltertätigkeit. Eine elektronische Verfahrensführung, die
Auswertung weniger Verfahrenskennzahlen und die systematische Auflistung aller Kostenaspekte
könnten hier schnell Abhilfe bringen.“Das Ziel sollte schlussendlich ein Ranking für
Insolvenzverwalter sein, das aus verschiedenen Kennzahlen (unter anderem Quote: zwischen
Vermögenswerten am Anfang und am Ende des Verfahrens, Quote der weitergeführten
Unternehmen, Quote der erhaltenen Arbeitsplätze) besteht. An diesen Kennzahlen könnte sich
dann auch das Honorar des Verwalters ausrichten, so dass die Vergütungen in einem
Insolvenzverfahren sich maßgeblich nach dem Erfolg des Verwalters richten und zugleich der
Höhe nach auf einen Betrag von 30 oder 40 Prozent der Insolvenzmasse begrenzt werden“
(Haarmeyer).
Fazit: Dem Gesetz sind dringend Qualitätsstandards und Bewertungskriterien für die Arbeit von
Insolvenzverwaltern beizufügen, die auch Einfluss auf das Honorar haben. Es ist unübersehbar, dass
viele der Verwertungsbeteiligten Insolvenzverfahren unverhältnismäßig hinauszögern und damit
Vermögensmasse zulasten der Gläubiger und Schuldner aufzehren.
Stand: März 2015