Liebe Mitgliedsunternehmen,
jetzt hat uns auch der Verordnungstext erreicht, der nochmal ein paar Konkretisierungen enthält:
Neue Information FFP2-Maskenpflicht
Ab dem 18. Januar 2021 gilt eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und für Kunden im Handel. Dies ergibt sich aus der Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Januar 2021.
Wesentliche Vorgaben
Aus dem Wortlaut der neugefassten Verordnung ergibt sich folgendes:
- Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur für die Kunden! (Anmerkung: Ausgenommen bei click&collect)
- Im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen sowie in der Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr müssen die Fahrgäste FFP2-Masken tragen;
- in den zulässigerweise geöffneten Geschäften müssen Kunden und ihre Begleitpersonen in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen FFP2-Masken tragen; das gilt für den Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, den Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie den Großhandel;
- Bereits jetzt ist bei der Abholung von bestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect) eine FFP2-Maske zu tragen. (Anmerkung: Hier muss auch das Personal FF2-Maske tragen)
- Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard genügen der verschärften Maskenpflicht ebenfalls (zum Beispiel KN95 oder N95-Masken)
- die verschärfte Maskenpflicht gilt nicht für Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag. Diese müssen wie bisher nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Die FFP2-Maske ist in sämtlichen zum Öffentlichen Personennahverkehr gehörenden Einrichtungen zu tragen, also auch an Haltestellen.
- Müssen Schwangere auch FFP2 treagen? Ja – Eine spezielle Ausnahme für Schwangere ist derzeit nicht vorgesehen, es gelten weiterhin die allgemeinen Ausnahmen. Der besondere Schutz von Schwangeren und ihrer ungeborenen Kinder spricht in der Regel für die regelmäßig kurzzeitige Verwendung von FFP2-Masken in Risikokonstellationen.
Auf weitere Bereiche mit Kundenkontakt erstreckt sich die verschärfte Maskenpflicht bisher nicht.
Anmerkungen:
- auch wenn die Pflicht unmittelbar ab dem 18. Januar 2021 gelten soll, sollen für eine Übergangswoche (18. Januar 2021 bis 25. Januar 2021) keine Bußgelder verhängt werden;
- Vorgaben zur „Frische“ der Maske, das heißt zur Tragedauer und Mehrfachverwendung der Maske, gibt es nicht;
- es sollen nur entsprechende Masken ohne Ausatemventil genutzt werden. (Anmerkung: Sie sind aber dennoch zulässig)
- Das FFP2-Maskenerfordernis soll nicht für die generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Hier sind weiterhin sogenannte Community – beziehungsweise Alltagsmasken zulässig (soweit nicht speziellere Regelungen für den konkreten Arbeitsplatz Masken mit bestimmten Anfordernissen vorschreiben).
Wir haben Ihnen für Ihr Einzelhandelsgeschäft ein Plakat erstellt, um an Tür oder im Eingangsbereich auf die neue Maskensituation hinweisen zu können
Beste Grüße und bleiben Sie gesund!
Ihr Bezirksvorstand / Bezirksgeschäftsführung Schwaben

