E-Rechnungs-Pflicht
Die eRechnungs-Pflicht zum 01.01.2025 ist für viele Unternehmen und Selbständige relevant, da u.a. auch wichtige Fristen und Übergangsregelungen zu beachten sind.
Für wen gilt die eRechnungs-Pflicht?
- Inländische Unternehmen, die im inländischen B2B-Bereich Rechnungen ausstellen / empfangen, z.B., wenn der Kunde selbst ein Unternehmen ist oder eine juristische Person
- Reverse-Charge-Verfahren
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Umsätzen der Durchschnittssatzbesteuerung, pauschalierende Landwirte
- Kleinunternehmer
Was ist der Hintergrund der eRechnung?
Die Pflicht zur eRechnung wird zuerst im inländischen, sog. „B2B“-Bereich eingeführt, also zwischen inländischen Unternehmen, die ihrerseits an Unternehmen als Kunden liefern / leisten.
Was genau sagt die Verpflichtung zur sog. eRechnung aus?
Die Verpflichtung ist zweigeteilt. Der erste Teil betrifft den EMPFANG von eRechnungen. Die Regelung beinhaltet zwingend ab 01.01.2025 für alle Unternehmen die Möglichkeit zum Empfang und zur Verarbeitung von eRechnungen. Der zweite Teil der Verpflichtung betrifft den VERSAND von eRechnungen ab 01.01.2025, und hier kommen diverse Übergangsregelungen zum Tragen.
=> s.a. „Übergangsfristen“
Was gilt ab 01.01.2025 als eRechnung?
Eine gültige eRechnung bzw. das ab 01.01.2025 notwendige, sogenannte strukturierte elektronische Format, muss bestimmten gesetzlichen Normen und Vorgaben folgen, z.B. gem. der EU-Vorgabe RL 2014/55.
Welche Ausnahmen sind von der eRechnungs-Pflicht befreit?
Welche Ausnahmen sind von der eRechnungs-Pflicht befreit?
Ausgenommen sind Rechnungen (Stand: Oktober 2024) …
- … über Leistungen, die steuerfrei sind nach § 4 Nummer 8 bis 29 UstG;
- … über Kleinbeträge bis maximal 250,– Euro gemäß § 33 UStDV;
- … Fahrausweise gemäß § 34 UStDV.
Übergangsfristen
- Bis 31.12.2026:
Umsätze, die im B2B-Bereich stattfinden und aus 2025 und 2026 stammen, können noch in Papierform versendet werden und/oder als PDF als Rechnung, wenn der Rechnungsempfänger dem vorab zustimmt. Und: Ende der Übergangsfrist für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz höher als 800.000,00€. Diese Rechnungssteller müssen zwingend bis 31.12.2026 auf das eRechnung-Verfahren umstellen. - o Bis 31.12.2027:
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz kleiner als 800.000,–€ …- … dürfen noch Papierrechnungen oder PDF versenden, wenn der Rechnungsempfänger dem ausdrücklich zustimmt.
- … müssen bis 31.12.2027 dennoch eine zwingende Umstellung auf eRechnung-Verfahren vornehmen.