Wie reagiert man am besten, wenn eine Firma behauptet, es sei telefonisch ein Vertrag abgeschlossen worden und nun Zahlungsansprüche geltend macht?
Zunächst ist zu beachten, dass man als Unternehmer – leider auch bei Fernabsatzverträgen – grundsätzlich kein Widerrufsrecht hat (anders ist dies bei Verbrauchern).
Spätestens dann, wenn eine Rechnung kommt oder das vermeintlich gekaufte Produkt zugesendet wird, muss/sollte reagiert werden:
Wir raten, dann schriftlich per Einwurfeinschreiben (dann hat man einen Nachweis über den Zugang des Schreibens) gegenüber der Verkäuferfirma klarzustellen, dass man nie einen Vertrag mit dieser Firma abgeschlossen hat und auch nicht abschließen wollte (es also am sog. Rechtsbindungswillen gefehlt hat, dieser ist aber für einen Vertragsschluss maßgeblich).
Man sollte dann verlangen, dass für den behaupteten Vertragsschluss Nachweise erbracht werden. (Anhand dieses Nachweises, sollte ein solcher erbracht werden, wäre zunächst zu prüfen, ob der besagte Mitarbeiter auch Vollmacht für den Vertragsschluss hatte).
Höchst hilfsweise erklärt man weiter, – für den Fall, dass es entgegen der eigenen Auffassung doch zu einem Vertragsschluss am Telefon gekommen sein sollte – dass man einen etwaigen Vertragsschluss wegen Irrtums, § 119 BGB, anfechte.
Darüber hinaus ficht man den Vertrag höchst hilfsweise – für den Fall, dass ein Vertragsschluss zu bejahen ist und die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums nicht gegeben sind – den Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB, an.
Schließlich erklärt man (bei Dauerschuldverhältnissen, Abos etc.), dass man höchst hilfsweise – für den Fall, dass ein Vertragsschluss zu bejahen ist und weder eine Anfechtung wegen Irrtums noch eine Anfechtung wegen Täuschung wirksam erklärt werden konnten – den Vertrag fristlos kündigt und ihn darüber auch höchst hilfsweise, – für den Fall, dass ein Vertragsschluss vorliegt, keine der beiden Anfechtungserklärungen rechtswirksam sind und auch die fristlose Kündigung nicht rechtswirksam ist – ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt kündigt.
Manchmal erstellen solche Verkaufsfirmen – mit/oder ohne Einverständnis des Betroffenen – Aufzeichnungen über das telefonische Verkaufs-Gespräch. Diese Firmen können dann unter Umständen, wenn eine Zustimmung des Betroffenen für die Aufzeichnung des Gesprächs vor Beginn des Gesprächs gegeben worden war, mittels einer solchen Aufnahme nachweisen, dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Dann muss weiter anhand der Aufnahme geprüft werden, ob es zu einer Täuschung durch den Anrufer gekommen ist, so dass eine Anfechtung möglich ist. Auch was für ein Vertrag mit welchen AGBs hier abgeschlossen wurde, müsste anhand der Aufnahme geprüft werden.
Existiert überhaupt keine Aufnahme des telefonischen Verkaufs-Gesprächs oder wurde eine solche ohne Ihre Zustimmung erstellt (dann gilt ein Beweisverwertungsverbot), so sollte man – wie oben bereits erläutert – bestreiten, dass es überhaupt zu einem Vertragsschluss am Telefon gekommen ist. Ginge es mit der Streitigkeit vor Gericht, stünden dann Aussage gegen Aussage und „normalerweise“ müsste der Richter dann entscheiden, dass es aufgrund des fehlenden Nachweises über einen Vertragsschluss auch keinen Zahlungsanspruch gibt.
Wie ein solcher Fall dann konkret ausgeht, hängt also von den genauen Umständen des Einzelfalls (Gesprächsaufzeichnung ja/nein; Gesprächsinhalt; etc.) ab.
Mein Rat wäre, einen Rechtsanwalt erst dann einzuschalten, wenn es tatsächlich vor Gericht geht.
Nora Christ, Rechtsanwältin