Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitnehmern
Gem. § 1 Abs. 1b S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) kann der Verleiher den Leiharbeitnehmer maximal 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen ohne dass es zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses kommt. Wenn der Zeitarbeitnehmer aber über diese Frist hinaus beim Entleiher tätig ist, wird allerdings ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert, vgl. §§ 10 Abs. 1 S.1,…
